NEU: 70 Euro pro nachgewiesener Arbeitsstunde
Gegenwärtig können die Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bis zu 40 EUR pro nachgewiesener Arbeitsstunde berücksichtigt werden, wobei die Anzahl der förderfähigen Arbeitsstunden pro Woche auf maximal 40 begrenzt ist. Um die Attraktivität der Forschungszulage für Einzelunternehmer zu steigern, wird der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für Eigenleistungen auf 70 EUR angehoben. Die maximal anrechenbare Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bleibt unverändert. Eine ähnliche Regelung soll auch für Eigenleistungen von Mitunternehmern gelten (gemäß § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FZulG).
NEU: 70% der Kosten für Auftragsforschung
Des Weiteren können nunmehr 70 % (anstatt bisher 60 %) der Kosten, die der Auftraggeber für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aufwendet, als förderfähige Ausgaben angesehen werden (gemäß § 3 Abs. 4 FZulG).
NEU: Auch für, im F&E Vorhaben, genutzte abnutzbare Wirtschaftsgüter
Bislang bezog sich die Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) ausschließlich auf die Lohnsteuerabzüge der im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beschäftigten Arbeitnehmer sowie auf Eigenleistungen von Einzelunternehmern und anteilig auf das Entgelt für Auftragsforschung. Ab dem Beginn der Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023 wird die Forschungszulage auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgedehnt, die im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden und für dessen Durchführung erforderlich sind (gemäß § 3 Abs. 3a FZulG).
NEU: Maximal 2,5 Mio. EURO p.a.
Die Bemessungsgrundlage umfasst die förderfähigen Aufwendungen, die während des Wirtschaftsjahres entstanden sind, und beträgt grundsätzlich 2 Mio. EUR. Gemäß dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde diese maximale Bemessungsgrundlage für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2026 vorübergehend auf 4 Mio. EUR verdoppelt. Nun wird die maximale Bemessungsgrundlage dauerhaft auf 10 Mio. EUR (vor dem Vermittlungsausschuss: 12 Mio. EUR) angehoben (gemäß § 3 Abs. 5 FZulG).
NEU: KMU gem. Gruppenfreistellung können Erhöhung um 10% beantragen
Die Forschungszulage beträgt für alle Anspruchsberechtigten 25 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 3 Abs. 5 FZulG. Unternehmen, die als kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen (gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG).