Wachstumschancengesetz 2024

Das kürzlich im Bundeskabinett verabschiedete Wachstumschancengesetz bringt bedeutende Veränderungen im Bereich der steuerlichen Forschungszulage mit sich. Die bisherige Regelung, die bereits steuerliche Anreize für Forschungsaktivitäten bot, wird nun durch eine deutliche Erhöhung und verbesserte Konditionen ergänzt.

Inhaltsverzeichnis

Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz, kürzlich vom Bundeskabinett verabschiedet, soll die steuerliche Forschungszulage in Deutschland erheblich stärken und führt zu weitreichenden Verbesserungen. Im Vergleich zur vorherigen Regelung werden nicht nur die Förderquoten und Beträge erhöht, sondern auch die Fördermöglichkeiten auf Sachausgaben erweitert.

Bisherige Regelung der Forschungszulage

Unternehmen profitierten bisher von einer Forschungszulage in Höhe von 25 Prozent der förderfähigen Personalaufwendungen und der extern vergebenen Auftragsentwicklungen. Obwohl dies bereits ein Anreiz für Forschung und Entwicklung war, wurde erkannt, dass eine Ausdehnung auf Sachausgaben zusätzliche Anreize schaffen könnte.

Neue Regelung der Forschungszulage ab 01.01.2024

Das Wachstumschancengesetz eröffnet nun unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, auch förderfähige Sachausgaben geltend zu machen. Diese Erweiterung ermöglicht es Unternehmen, nicht nur Personalaufwendungen, sondern auch Ausgaben für technische Ausrüstung, Materialien und andere Sachmittel in ihre Förderanträge einzubeziehen.

Zusätzlich zur Erhöhung des jährlichen Höchstbetrags auf 3,0 Mio. Euro und der Anhebung des förderfähigen Stundensatzes für Einzelunternehmer auf 60 Euro, unterstreicht die Möglichkeit der Förderung von Sachausgaben die Vielseitigkeit des Gesetzes. Ein Unternehmen, das beispielsweise in neue Laboreinrichtungen investiert, kann nun einen Teil dieser Ausgaben in der steuerlichen Forschungszulage berücksichtigen.

Fazit Forschungszulage ab 01.01.2024

Das Wachstumschancengesetz geht über eine reine Erhöhung der Förderquoten und Beträge hinaus, indem es auch förderfähige Sachausgaben einbezieht. Diese Erweiterung stärkt die Anreize für Unternehmen, verstärkt in innovative Projekte zu investieren, sei es in Personalaufwendungen oder Sachausgaben. Deutschland positioniert sich damit als Vorreiter in der Förderung von Forschung und Entwicklung, was nicht nur bestehende Aktivitäten unterstützt, sondern auch zukünftige Innovationen vorantreibt.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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